Erbberatung Krefeld » Beerdigung und Grabpflege – Wer darf was entscheiden und durchführen? (2024)

1. Beerdigung

Nach § 1968 BGB muss der Erbe/die Erben die Beerdigung organisieren und bezahlen (mehrere Erben im Innenverhältnis nach ihrer Erbquote). Nach dem Bestattungsgesetz NRW muss eine Beerdigung binnen 6 Wochen nach dem Tod des Verstorbenen (Erblassers) geschehen, sonst wird die Ordnungsbehörde selbst tätig und stellt dem/den Erben die Kosten in Rechnung (und daneben ein Bußgeld, weil diese untätig geblieben sind).

Stellt sich, ggf. im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens heraus, dass die die Beerdigung bezahlende(n) Person(en) nicht Erbe(n) sind/ist, können er/sie Erstattung vom tatsächlichen Erben verlangen.

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2. Totenfürsorgerecht

Das Totenfürsorgerecht ist das Recht (und die Pflicht), das Grab des Verstorbenen zu pflegen. Da Erbe und Totenfürsorgeberechtigte auseinander fallen können, können in einer solchen Situation Konflikte entstehen.

Es ist zunächst Wille des Erblassers zur Grabgestaltung beachten, seine Anweisungen (die er bestenfalls schriftlich niedergelegt hat, optimalerweise im Testament), zu befolgen. Gibt es solche Anweisungen nicht, so zählt zunächst der „mutmaßliche Wille“ des Verstorbenen. Wie dieser „mutmaßliche Wille“ aussieht, muss dann im Zweifel vor Gericht entschieden werden. Kann dieser mutmaßliche Wille nicht herausgefunden werden, dann haben zunächst die Ehegatten, dann die Kinder, dann die Eltern das Recht zur Grabpflege. So kann nach einer Gerichtsentscheidung des AG Grevenbroich (Urteil vom 15.12.1997 – 11 C 335/97) die Ehefrau ihrer Schwiegermutter sogar verbieten, Blumen auf das Grab ihres verstorbenen Sohnes zu stellen. Allerdings: Den Besuch des Grabes ihres Sohnes kann der Mutter nicht verwehrt werden!

3. Grabstelle

Nutzungsberechtigter einer Grabstätte ist immer der Erwerber der Grabstätte (die von der Stadt oder hin und wieder von der jeweiligen Kirchengemeinde erworben wird). Dieser bestimmt, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen, wie das Grab angelegt und wie es gepflegt wird. Ist dies nicht der Totenfürsorgeberechtigte, können Konflikte aufflammen.

Er kann sein Nutzungsrecht auf andere übertragen. Bei Wünschen einer Grabgestaltung muss er sich an die Bestimmungen des Friedhofsträgers (Stadt oder Kirchengemeinde) halten. Der Friedhofsträger darf hingegen keine Maßstäbe für die Gestaltung des Grabes ansetzen, die „dem Empfinden des gebildeteten Durchschnittsmenschen fremd sind“.

Aus dem Nutzungsrecht entspringt aber auch die Pflicht, das Grab ständig angemessen zu pflegen und die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen. Daher gilt: Der Nutzungsberechtigte eines Grabes trägt auch die Kosten der Grabpflege.

Tipp: Wer eigenwillige Bepflanzungsvorschläge oder Vorschläge zur Grabsteinsgestaltung hat, sollte diese im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abstimmen. Zwar kann zunächst jede Bepflanzung nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden, jedoch ist die Wahrung der allgemeinen Würde des Friedhofs immer zu beachten.

Konfliktpotential steckt in dem Umstand, dass mit dem Versterben des Erwerbers der Grabstätte sein Nutzungsrecht auf die Erben übergeht. Diese treten dann in alle Rechte und Pflichten aus dem mit dem Friedhofsträger abgeschlossenen Vertrag ein. Kommen die Erben der Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung die Grabpflege durch einen Gärtner durchführen lassen und die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen.

Streitigkeiten entstehen in der Praxis aber auch, wenn Freunde oder Verwandte, die nicht Erben wurden, das Grab schmücken wollen, dies dem Totenfürsorgeberechtigten oder Erben aber missfällt. Ein typischer Fall ist hier beispielsweise der Blumenschmuck durch eine langjährige Geliebte oder die Pflanzschale, die von nichtehelichen Kindern oder Kindern aus erster Ehe aufgestellt wird. Ob diese zu Recht das Grab schmücken dürfen, ist nicht einfach zu beantworten. Beim Schmücken des Grabes ist nicht nur auf die Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Erben abzustellen, stattdessen sind auch Belange des Verstorbenen zu berücksichtigen, denn zu seinen Ehren erfolgt der Grabschmuck.

Tipp: Wer also zukünftigen Streit über Grabgestaltung befürchtet und diesen vermeiden will, muss bereits zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass alle Angelegenheiten rund um die Beerdigung und die Grabpflege klar und eindeutig geregelt sind und keine Zweifel über das Totenfürsorgerecht bestehen. Empfehlenswert sind hier schriftliche Anordnungen, bestenfalls gar testamentarische Regelungen. Daneben kann auch die Beauftragung von Bestattungsunternehmen oder Gärtnereien durch Abschluss entsprechender Verträge hilfreich sein um späteren Streit über Recht zu Totenfürsorge unter den Angehörigen gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Wir stehen Ihnen auch in den vorgenannten Fragen beratend zur Seite.

Autor: Miles B. Bäßler

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FAQs

Wer entscheidet über grabpflege? ›

Kein Gesetz, aber die Regel: Erben sind für Grabpflege verantwortlich. Wer letztendlich für die Grabpflege verantwortlich ist, entscheidet sich durch den Nutzungsvertrag mit dem Friedhof. Die Person, die diesen Vertrag unterzeichnet und die Kosten für das Grab übernimmt, ist für das Grab verantwortlich.

Wer darf entscheiden was auf dem Grabstein steht? ›

Die Gestaltungsvorschriften werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt. Welche Verwaltung im konkreten Fall zuständig ist, können Sie zum Beispiel beim Friedhofswärter erfragen. Ein Grabmal muss grundsätzlich genehmigt werden.

Sind die Erben für die Grabpflege verpflichtet? ›

Die anschließende Grabpflege wird in der Regel nicht als Teil der Bestattung angesehen. Daher muss auch nicht automatisch der Erbe diese Kosten tragen. Verantwortlich für die Pflege der Ruhestätte ist vielmehr der Eigentümer des Grabplatzes. Er ist der Nutzungsberechtigte.

Wer hat das Recht über ein Grab zu bestimmen? ›

Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen

Diese umfasst nicht nur das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, sondern auch die Befugnis, über das langfristige Erscheinungsbild des Grabes zu bestimmen (Az. VI ZR 272/18). Maßgeblich ist immer der Wille des Verstorbenen.

Kann grabpflege vom Erbe abgezogen werden? ›

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilanspruchs – anders als die Kosten für die Beerdigung selbst (§ 1968 BGB) - nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, so die klare Aussage des BGH.

Wie regelt man grabpflege? ›

Eine einheitliche Gesetzgebung zur Grabpflege besteht nicht. Geregelt wird diese individuell auf Grundlage der Bestimmungen in den Friedhofssatzungen der zuständigen Kommunen. Aber in der Regel ist die Person für die Grabpflege zuständig, die das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben hat.

Wem gehört der Grabstein nach Ablauf der Liegezeit? ›

Grundsätzlich liegt die Entscheidung, was mit dem Grabstein geschehen soll, bei den Nutzungsberechtigten, da der Grabstein zu ihrem Eigentum gehört. Wenn Sie jedoch die Gemeinde mit der Räumung des Grabes beauftragen, geht das Recht am Grabstein an diese über.

Wer muss die Auflösung eines Grabes bezahlen? ›

Wer bezahlt die Grabauflösung? Die Kosten einer Grabauflösung sind von den Hinterbliebenen zu tragen. Sie sind von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich und hängen von der Größe der Grabstätte und dem Aufwand ab, den die Grabauflösung verursacht.

Wer muss den Grabstein entfernen? ›

Meist kümmern sich Mitarbeiter des Friedhofs oder ein von der Friedhofsverwaltung beauftragter Steinmetz darum, den Grabstein zu entfernen. Im Regelfall müssen Angehörige die Kosten für den Aufwand tragen.

Was passiert wenn man der Grabpflege nicht nachkommt? ›

Was passiert, wenn man der Grabpflege nicht nachkommt? Kommen Angehörige, welche die Grabpflege selber ausführen wollen, ihrer Pflicht nicht nach, können diese von der Friedhofkommission der Gemeinde mit einer Fristansetzung dazu aufgefordert werden.

Was kostet eine Grabpflege im Monat? ›

Zu beachten ist, dass ein Vertrag für die Dauergrabpflege langfristig deutlich günstiger ist als ein Jahresvertrag. Die Pflege eines normalen Grabes kostet zwischen 15 und 65 Euro monatlich. Fürs ganze Jahr müssen Sie bei einem Jahresvertrag mit circa 180 bis 780 Euro rechnen.

Sind Geschwister verpflichtet die Beerdigung zu zahlen? ›

Geschwister müssen die Beerdigung füreinander nur dann zahlen, wenn keine Erben vorhanden sind. Denn wenn kein Erbe vorhanden ist, greift die o.g. gesetzliche Erbfolge. Können die Ehegatten/Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Verstorbenen nicht vorrangig herangezogen werden, müssen die Geschwister die Kosten tragen.

Wer muss sich um die Beerdigung kümmern? ›

Wer von Gesetzes wegen für die Bestattung eines Angehörigen zuständig ist, regelt in Deutschland die sogenannte Bestattungspflicht. Diese Pflicht trifft in der folgenden Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

Wer geht zuerst ans Grab? ›

Die engsten Angehörigen führen den Trauerzug an und gehen auch zuerst ans Grab. Auf dem Weg zum Grab herrscht Stille. Informationen werden nur im Flüsterton ausgetauscht.

Welches Kind muss die Beerdigung bezahlen? ›

Kinder sind generell verpflichtet, die Eltern zu bestatten. Hat das die Gemeinde übernommen, darf sie die Kosten zurückverlangen. Das gilt unabhängig davon, wie zerrüttet das familiäre Verhältnis war. Das persönliche Verhältnis spielt keine Rolle: Kinder müssen für die Bestattungskosten ihrer Eltern aufkommen.

Wer muss sich um das Grab kümmern? ›

Grundsätzlich ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Gestaltung und Pflege zuständig, also die Person, die die Grabstätte erworben hat. Gibt es mehrere Geschwister, die sich um das Grab eines Elternteils kümmern wollen oder müssen, sollte rechtzeitig besprochen werden, wer diese Verantwortung übernimmt.

Was passiert mit einem Grab Wenn man es nicht pflegt? ›

1 Grabstätten nicht entsprechend der Würde des Friedhofs pflegt und stets in einem ordentlichen Zustand hält“, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro bestraft werden, heißt es in der Friedhofsordnung.

Was kostet eine dauergrabpflege im Jahr? ›

Dauergrabpflege
GrabartJahreskostenGesamtkosten (20 Jahre)
Urnengrab124-210 Euro2.480-4.200 Euro
Erdgrab188-296 Euro3.760-5.920 Euro
Doppelgrab230-340 Euro4.600-6.800 Euro

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Author: Aracelis Kilback

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